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200 2026 342

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2025

Bern VerwG · 2026-09-02 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 2010 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im April 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (Ak- ten der IVB [act. II] 2). Die psychiatrischen Dienste E.________, psychiatri- sche Klinik F.________, hatten bei ihm frühkindlichen Autismus sowie wei- tere psychische Auffälligkeiten diagnostiziert (act. II 4 S. 7 ff.). Die IVB liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versi- cherte vom 13. August 2015 (act. II 17) erstellen und sprach dem Versi- cherten für die Zeit ab dem 14. April 2014 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, da der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 in vier und ab Oktober 2014 in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewie- sen war (act. II 21). Dieser Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades wurden in den folgenden Jahren revisions- weise bestätigt, zuletzt im Februar 2023 (act. II 33, 64, 83). Nach Einleitung einer weiteren Revision im Oktober 2025 (act. II 99) und Erstellen eines neuen Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für minderjährige Versi- cherte am 16. Januar 2026 (act. II 102) stellte die IVB mit Vorbescheid vom

19. Januar 2026 (act. II 103) die Reduktion der bisher gewährten Leistun- gen auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aus- sicht, da der Versicherte neu nur noch in drei der sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige. Nach erhobenem Einwand (act. II 105, 112) und Einholen einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 114) reduzierte sie mit Verfügung vom

24. März 2026 (act. II 115) entsprechend dem Vorbescheid den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342

- 3 - B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern und diese vertreten durch die C.________ AG, Fürspre- cherin lic. iur. D.________, Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2026 und die Zusprache der gesetzlichen Leis- tungen, d.h. mindestens einer Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflo- sigkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer je einen Bericht des Schul- arztes (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) und seiner Klassenlehrper- son (act. I 5) zu den Akten reichen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

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- 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehend pauschal die Zuspra- che der gesetzlichen Leistungen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren 2), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochtenen Ver- fügung nicht befunden (act. II 115). Diesbezüglich ist daher mangels An- fechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG).

E. 2.2 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Zu unter- scheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

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- 5 -

E. 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

E. 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

E. 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

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- 6 - Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).

E. 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, son- dern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463).

E. 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2022 IV Nr. 18 S. 56, 8C_393/2021 E. 3.2.2.2).

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- 7 -

E. 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – wozu auch die Hilflosenentschädigung zählt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2) – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 - 88bis IVV Anwen- dung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).

E. 2.5.2 Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BGer 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemei- ner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Ver- besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwen- dung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo- sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (zu mögli- chen Revisionsgründen vgl. Rz. 9010 des Kreisschreibens des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Ja- nuar 2026; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

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- 8 - Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

E. 3.1 Massgebende Vergleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisi- onsgrund vorliegt (vgl. E. 2.5.1 hiervor), bilden die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 24. Februar 2023 (act. II 83) – mit welcher die erstmals im Jahr 2015 zugesprochene Hilflosenentschädigung wegen mitt- lerer Hilflosigkeit (act. II 21) letztmals bestätigt worden war – und die ange- fochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115), mit welcher dieser Anspruch ab 1. Mai 2026 auf einen solchen wegen leichter Hilflosigkeit reduziert wurde.

E. 3.2 Gestützt auf die Berichte des Schularztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Januar 2026 (act. II 109) und der Kinderärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Kinder- und Ju- gendmedizin, vom 23. Februar 2026 (act. II 112 S. 9) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die medizinische Situation massgebend verän- dert hätte. Darauf ist abzustellen.

E. 3.3 Unbestritten ist, dass in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus, Kon- taktaufnahme" ein Hilfsbedarf besteht (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.3 f. und Ziff. 2.1.6 sowie Beschwerde S. 6 Ziff. 4 f. und S. 7 Ziff. 7). Umstritten und zu prüfen ist hingegen die Hilflosigkeit in den übrigen alltäglichen Verrich- tungen "Ankleiden, Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Verrich- tung der Notdurft" (vgl. E. 2.3 hiervor) und ob ein Bedarf an dauernder per- sönlicher Überwachung in Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV besteht (vgl. E. 2.4 hiervor).

E. 3.4 Der Bestätigung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades vom 24. Februar 2023 (act. II 83) lag im

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- 9 - Wesentlichen der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjäh- rige Versicherte vom 22. Februar 2023 (act. II 82) zugrunde, während der hier angefochtenen Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) der entspre- chende Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) und die Stel- lungname des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) als Grundlage dienten.

E. 3.5.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachperson näher am konkreten Sachver- halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2).

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- 10 - Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) ba- siert auf dem Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) und auf der ergänzenden Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw.

20. März 2026 (act. II 114). Sowohl der Abklärungsbericht als auch die Stellungnahme erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5.2 hiervor) und über- zeugen. Daran ändert nichts, dass der Bericht vom 16. Januar 2026, wie auch der Abklärungsbericht vom 17. Februar 2023 (act. II 82), im Unter- schied zu jenem vom 31. Januar 2020 (act. II 63), nicht auf einer Abklärung vor Ort basiert, sondern auf einem Telefonat mit der Mutter des Beschwer- deführers, haben doch die relevanten medizinischen Verhältnisse wie auch die Wohnsituation seit dem Referenzzeitpunkt vom 24. Februar 2023 (act. II 83; vgl. E. 3.1 vorne) keine wesentliche Änderung erfahren, wie auch die Mutter des Beschwerdeführers selbst bestätigte (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1). Die Abklärungsfachperson hatte damit ohne Weiteres Kenntnis der massgeblichen persönlichen Verhältnisse, da sie sich auf wiederholte Abklärungen (act. II 17, 32, 63, 82) sowie die einlässlich erhobenen Anga- ben der Mutter des Beschwerdeführers stützen konnte. Massgebende Ab- weichungen zu diesen beweisrechtlich bedeutsamen sogenannten "Aussa- gen der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) der Mutter des Beschwerdeführers oder Widersprüche inner- halb des Abklärungsberichts respektive zu den übrigen (medizinischen) Akten sind nicht ersichtlich; die Abklärungsfachperson durfte sich daher auf die vorgenommene ausführliche telefonische Befragung zur Selbstständig- keit in den alltäglichen Lebensverrichtungen beschränken (vgl. auch Rz. 3042 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren der Invaliden- versicherung [KSIV]). Dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht abschliessend zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. dessen Hilfebedarf hätte äussern können – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 4) – ist nicht ersichtlich und wird beschwerdeweise auch nicht substanziiert dargetan. Die Verwaltung setzte sich sodann so- wohl im Abklärungsbericht wie auch in der Stellungnahme vom 13. März

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- 11 - 2026 mit den Angaben der Mutter und den Einschränkungen des Be- schwerdeführers auseinander, wobei ihre Feststellungen am 20. März 2026 durch einen Fach- und Prozessexperten der Beschwerdegegnerin nach dem Vier-Augen-Prinzip visiert wurden (act. II 114 S. 4, vgl. dazu auch die Stellungnahme des Berichs Abklärungen vom 5. bzw. 8. Juni 2026 S. 2 [im Gerichtsdossier]). Der Abklärungsbericht trägt sodann der gerade bei autis- tischen Störungen möglichen grossen Variationsbreite hinreichend Rech- nung, indem Einschränkungen und Überwachungsbedürftigkeit im konkre- ten Fall detailliert erhoben und begründet wurden (vgl. dazu MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 46 mit Hinweis). Schliesslich ist der Bericht auch an- sonsten hinsichtlich der (quantitativen und qualitativen) Einschätzung des sich daraus ergebenden Betreuungsaufwands plausibel und hinreichend detailliert. Es ergeben sich in den Akten keine Anhaltspunkte für klar fest- stellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, so dass auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) inklusive Stellung- nahme vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) abzustellen ist und kein Raum für ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person besteht (vgl. E. 3.5.2 hiervor).

E. 3.7 Was der Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für minderjährige Versicherte vom 16. Januar 2026 (act. II 102) bzw. die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) vorbringt, verfängt – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – nicht.

E. 3.7.1 In Bezug auf die Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" ma- chen die Eltern des Beschwerdeführers geltend, er könne sich nicht selbst- ständig anziehen und benötige erhebliche Unterstützung sowie regelmäs- sige Anleitung, Kontrolle und Hilfe beim An- und Ausziehen und der Aus- wahl der Kleidung (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2). Diesbezüglich hat die Ab- klärungsfachperson gestützt auf die Angaben seiner Mutter nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Selbstständigkeit im Sinne des Gesetzes besteht, indem der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht hat und sich mittlerweile grundsätzlich selbstständig ankleiden sowie ausziehen kann und dabei keine regelmässige erhebliche Hilfe benötigt (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1).

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- 12 - Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114 S. 3) zutreffend ausgeführt, begründen allein allfällig wie- derkehrende Erinnerungen an eine witterungsgerechte Kleidung und auch das gelegentliche verkehrte Anziehen der Hose keinen Bedarf an regel- mässiger und erheblicher (indirekter) Dritthilfe im Sinne der Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Rz. 2014 und 2026 KSH). Die Abklärungs- fachperson wies zudem zutreffend auf die zumutbare Schadenminde- rungspflicht der Eltern hin, den Kleiderschrank saisonal zu organisieren (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1). Konkrete Zweifel am Abklärungsbericht vermag auch das Schreiben der Kinderärztin Dr. med. H.________ vom 23. Febru- ar 2026 (act. II 112 S. 9) nicht zu wecken, hat die Abklärungsfachperson doch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gelegentlich die Hose ver- kehrtherum anzieht (vgl. act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1), was jedoch noch keine Hilflosigkeit zu begründen vermag. Die von Dr. med. H.________ weiter beschriebene Unsicherheit bzw. Unselbstständigkeit beim kinderärztlichen Besuch wird zudem durch die anerkannte Hilflosigkeit im Bereich "Fortbe- wegung (in oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.6) berücksichtigt und betrifft nicht die hier diskutierte Lebensver- richtung. Insgesamt ist damit eine Hilflosigkeit im Bereich "Ankleiden und Auskleiden" nicht mehr gegeben.

E. 3.7.2 Was die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, dass schon viel versucht worden sei, damit er selbstständig einschlafen könne, jedoch brauche er die dauernde Anwesenheit seiner Eltern während der Nacht (Beschwerde S. 6 Ziff. 3). Die Abklärungsfachperson hat demgegenüber eine Hilflosigkeit in diesem Bereich – wie bereits im Abklärungsbericht vom 22. Februar 2023 (act. II 82 S. 2 Ziff. 2.1.2) – verneint (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.3). Die von der Mutter beschriebene (Ein-)Schlafsituation bzw. die Schlafrituale der Familie er- scheinen zwar mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers durchaus als ungewöhnlich und die dabei von den Eltern geleistete zeitliche Zuwendung als nicht mehr altersentsprechend. Indes ist unverändert (vgl. act. II 82 S. 2 Ziff. 2.1.2) nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge- tan, dass eine (medizinische) Notwendigkeit für diese Schlafrituale und die erprobte Unwirksamkeit anderweitiger Strategien ärztlich klar dokumentiert wäre, worauf die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 13. bzw.

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- 13 -

20. März 2026 (act. II 114 S. 3) zutreffend hinwies (vgl. auch KSH Rz. 2035). Das blosse Festhalten des Umstandes, dass der Beschwerde- führer nicht allein ins Bett gehen und einschlafen könne, sondern immer ein Elternteil neben sich haben müsse (Bericht von Dr. med. G.________ vom

26. Mai 2026 [act. I 4]), vermag eine tatsächliche medizinische Notwendig- keit nicht zu belegen, ist darin doch abgesehen von der pauschalen An- merkung des Schularztes keine nachvollziehbare medizinische Begrün- dung hierfür enthalten. Die Interventionen der Eltern während der Nacht beschränken sich zudem lediglich auf einzelne Aufforderungen zum Weiterschlafen, was ebenfalls keine Hilflosigkeit zu begründen vermag (vgl. KSH Rz. 2034). Die fortwährende Verneinung eines Bedarfs an nicht al- tersgemässer (indirekter) Dritthilfe (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Urteil des BGer 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen) und damit der Hilflosigkeit in diesem Bereich ist daher nicht zu beanstanden.

E. 3.7.3 Bezüglich des Bereichs "Verrichtung der Notdurft" macht der Be- schwerdeführer geltend, eine Nachkontrolle durch seine Eltern sei nach jedem Toilettengang nötig, weshalb es sich hierbei um eine zu berücksich- tigende indirekte Dritthilfe handle (Beschwerde S. 7 Ziff. 6, vgl. E. 2.3 vor- stehend). Gestützt auf die Angaben der Mutter anlässlich des Abklärungs- gesprächs verneinte die Abklärungsfachperson hingegen einen entspre- chenden regelmässigen Hilfebedarf und hielt zudem fest, dass sich mit der zwischenzeitlichen Anschaffung eines "Closomaten" die Situation nochmals verbessert habe (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.5). Diesbezüglich gilt es auch zu beachten, dass die Abklärungsfachperson bereits anlässlich der vorgängi- gen Abklärung im Januar 2023 – und damit vor dem Einsatz des nicht durch die IV als Hilfsmittel abgegebenen "Closomaten" (vgl. dazu BGer 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 E. 4.2.2) – ebenfalls gestützt auf die echt- zeitlichen Angaben der Mutter überzeugend das zwischenzeitliche Erlan- gen der Selbstständigkeit in diesem Lebensbereich festgehalten und eine diesbezügliche Hilflosigkeit verneint hatte (act. II 82 S. 3 Ziff. 2.1.5). Die nunmehr erst beschwerdeweise geltend gemachte Notwendigkeit einer Nachkontrolle vermag mit Blick auf die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde keine begründeten Zweifel am Abklärungsbericht zu wecken und es ergeben sich weder aus dem Abklärungsbericht noch den übrigen Akten Hinweise für im Bereich der Sauberkeitsentwicklung zwischenzeitlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342

- 14 - gemachte Rückschritte. Eine allfällig – von der Mutter des Beschwerdefüh- rers indes im Abklärungsgespräch vom 16. Januar 2026 nicht erwähnte (vgl. act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.5) – gelegentliche Kontrolle der Reinlichkeit würde keinen regelmässigen Hilfebedarf im Sinne der Rechtsprechung begründen. Gleiches gilt für den in der Stellungnahme der I.________ vom

18. Februar 2026 (act. II 112 S. 7 f.) im schulischen Kontext angegebenen Unterstützungsbedarf betreffend Verrichten der Notdurft. Eine Hilflosigkeit im Bereich "Verrichtung der Notdurft" ist damit nicht ausgewiesen.

E. 3.7.4 Hinsichtlich der "dauernden persönlichen Überwachung" bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich zwar zwischendurch allein im Zimmer beschäftigen könne, dass er aber weder allein zuhause, noch allein unter- wegs sein könne, sich nicht allein in die Schule oder zu einer Freizeitbe- schäftigung oder Freunden begeben könne und zusätzlich auch Betreuung in der Nacht bedürfe (Beschwerde S. 8 Ziff. 8). Im Abklärungsbericht vom

16. Januar 2026 (act. II 102 S. 4 Ziff. 2.4.3) legte die Abklärungsfachperson hierzu gestützt auf die Angaben der Mutter überzeugend dar, dass der Be- schwerdeführer – wie auch schon in den Jahren 2020 und 2023 (act. II 63 S. 4 Ziff. 2.4.3 und act. II 82 S. 4 Ziff. 2.4.3) – weiterhin zwar einer engma- schigen Betreuung bedarf, nicht aber einer dauernden persönlichen Über- wachung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Zusammen- hang wies sie in der Stellungnahme vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114 S. 4) zutreffend darauf hin, dass die fehlende Möglichkeit der altersgemässen Bewegung zum Beispiel im öffentlichen Raum (vgl. dazu auch Beschwerde S. 8 Ziff. 8) bereits im Rahmen der bejahten Hilflosigkeit im Bereich "Fortbewegung (im und ausser Haus), Kontaktaufnahme" berücksichtigt wurde; eine nochmalige Berücksichtigung derselben Ein- schränkung unter dem Titel der "dauernden persönlichen Überwachung" scheidet daher bereits deshalb aus. Anhaltspunkte für das Erfordernis der dauernden Überwachung im engeren Sinne ergeben sich nicht, im Gegen- teil führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei ein lieber und freundlicher Junge, sei zwischenzeitlich kontrollierbarer und die Konflikte mit seiner Schwester hätten abgenommen (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1). Insoweit besteht nach überzeugender Darlegung der Abklärungs- fachperson zwar gesundheitlich bedingt weiterhin eine relativ engmaschige Betreuung, jedoch keine dauernde persönliche Überwachung und ebenfalls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342

- 15 - kein Erfordernis der dauernden Interventionsbereitschaft der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. dazu act. II 114 S. 4). Auch wenn der Beschwer- deführer im schulischen Alltag auf eine enge oder gar Einzelbetreuung an- gewiesen sein sollte, respektive jedenfalls von einer solchen profitieren kann (vgl. act. II 112 S. 7 f.), lässt sich hieraus und entgegen den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers kein entsprechender Hilfebedarf im pri- vaten Umfeld ableiten. Mithin ergeben sich auch diesbezüglich keine Zwei- fel an der Einschätzung im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102).

E. 3.8 Nach dem Dargelegten ist eine Verbesserung der Selbstständig- keit eingetreten und eine Reduktion des Dritthilfebedarfs erstellt. Die Tat- bestandsvoraussetzungen einer mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 IVV; vgl. E. 2.2.2 vorne) sind nicht mehr erfüllt. Diese betrifft insbesondere die alltägliche Lebensverrichtung (vgl. E. 2.3 vorne) des "An- und Ausklei- dens", womit noch in den drei Bereichen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe besteht (vgl. E. 2.3 vorne). Dem- nach liegt eine revisionsrechtlich massgebende Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen vor, welche den Leistungsanspruch berührt. Die Be- schwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.5 vorne) als gegeben erachtet, den Leistungsanspruch allseitig und ohne Bindung an die frühere Einschätzung geprüft und die Hilflosenentschädi- gung per 1. Mai 2026 auf eine solche für leichte Hilflosigkeit reduziert (vgl. E. 2.2.3 vorne; Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV [vgl. E. 2.5.1 vorne]).

E. 4 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342

- 16 -

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen.

E. 5.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342

- 17 - 4. Zu eröffnen (R):

- C.________ AG, Fürsprecherin lic. iur. D.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehend pauschal die Zuspra- che der gesetzlichen Leistungen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren 2), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochtenen Ver- fügung nicht befunden (act. II 115). Diesbezüglich ist daher mangels An- fechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Zu unter- scheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 5 - 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 6 - Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, son- dern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2022 IV Nr. 18 S. 56, 8C_393/2021 E. 3.2.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 7 - 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – wozu auch die Hilflosenentschädigung zählt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2) – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 - 88bis IVV Anwen- dung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.5.2 Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BGer 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemei- ner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Ver- besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwen- dung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo- sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (zu mögli- chen Revisionsgründen vgl. Rz. 9010 des Kreisschreibens des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Ja- nuar 2026; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 8 - Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
  5. 3.1 Massgebende Vergleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisi- onsgrund vorliegt (vgl. E. 2.5.1 hiervor), bilden die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 24. Februar 2023 (act. II 83) – mit welcher die erstmals im Jahr 2015 zugesprochene Hilflosenentschädigung wegen mitt- lerer Hilflosigkeit (act. II 21) letztmals bestätigt worden war – und die ange- fochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115), mit welcher dieser Anspruch ab 1. Mai 2026 auf einen solchen wegen leichter Hilflosigkeit reduziert wurde. 3.2 Gestützt auf die Berichte des Schularztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Januar 2026 (act. II 109) und der Kinderärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Kinder- und Ju- gendmedizin, vom 23. Februar 2026 (act. II 112 S. 9) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die medizinische Situation massgebend verän- dert hätte. Darauf ist abzustellen. 3.3 Unbestritten ist, dass in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus, Kon- taktaufnahme" ein Hilfsbedarf besteht (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.3 f. und Ziff. 2.1.6 sowie Beschwerde S. 6 Ziff. 4 f. und S. 7 Ziff. 7). Umstritten und zu prüfen ist hingegen die Hilflosigkeit in den übrigen alltäglichen Verrich- tungen "Ankleiden, Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Verrich- tung der Notdurft" (vgl. E. 2.3 hiervor) und ob ein Bedarf an dauernder per- sönlicher Überwachung in Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV besteht (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Der Bestätigung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades vom 24. Februar 2023 (act. II 83) lag im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 9 - Wesentlichen der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjäh- rige Versicherte vom 22. Februar 2023 (act. II 82) zugrunde, während der hier angefochtenen Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) der entspre- chende Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) und die Stel- lungname des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) als Grundlage dienten. 3.5 3.5.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachperson näher am konkreten Sachver- halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 10 - Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) ba- siert auf dem Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) und auf der ergänzenden Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw.
  6. März 2026 (act. II 114). Sowohl der Abklärungsbericht als auch die Stellungnahme erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5.2 hiervor) und über- zeugen. Daran ändert nichts, dass der Bericht vom 16. Januar 2026, wie auch der Abklärungsbericht vom 17. Februar 2023 (act. II 82), im Unter- schied zu jenem vom 31. Januar 2020 (act. II 63), nicht auf einer Abklärung vor Ort basiert, sondern auf einem Telefonat mit der Mutter des Beschwer- deführers, haben doch die relevanten medizinischen Verhältnisse wie auch die Wohnsituation seit dem Referenzzeitpunkt vom 24. Februar 2023 (act. II 83; vgl. E. 3.1 vorne) keine wesentliche Änderung erfahren, wie auch die Mutter des Beschwerdeführers selbst bestätigte (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1). Die Abklärungsfachperson hatte damit ohne Weiteres Kenntnis der massgeblichen persönlichen Verhältnisse, da sie sich auf wiederholte Abklärungen (act. II 17, 32, 63, 82) sowie die einlässlich erhobenen Anga- ben der Mutter des Beschwerdeführers stützen konnte. Massgebende Ab- weichungen zu diesen beweisrechtlich bedeutsamen sogenannten "Aussa- gen der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) der Mutter des Beschwerdeführers oder Widersprüche inner- halb des Abklärungsberichts respektive zu den übrigen (medizinischen) Akten sind nicht ersichtlich; die Abklärungsfachperson durfte sich daher auf die vorgenommene ausführliche telefonische Befragung zur Selbstständig- keit in den alltäglichen Lebensverrichtungen beschränken (vgl. auch Rz. 3042 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren der Invaliden- versicherung [KSIV]). Dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht abschliessend zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. dessen Hilfebedarf hätte äussern können – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 4) – ist nicht ersichtlich und wird beschwerdeweise auch nicht substanziiert dargetan. Die Verwaltung setzte sich sodann so- wohl im Abklärungsbericht wie auch in der Stellungnahme vom 13. März Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 11 - 2026 mit den Angaben der Mutter und den Einschränkungen des Be- schwerdeführers auseinander, wobei ihre Feststellungen am 20. März 2026 durch einen Fach- und Prozessexperten der Beschwerdegegnerin nach dem Vier-Augen-Prinzip visiert wurden (act. II 114 S. 4, vgl. dazu auch die Stellungnahme des Berichs Abklärungen vom 5. bzw. 8. Juni 2026 S. 2 [im Gerichtsdossier]). Der Abklärungsbericht trägt sodann der gerade bei autis- tischen Störungen möglichen grossen Variationsbreite hinreichend Rech- nung, indem Einschränkungen und Überwachungsbedürftigkeit im konkre- ten Fall detailliert erhoben und begründet wurden (vgl. dazu MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 46 mit Hinweis). Schliesslich ist der Bericht auch an- sonsten hinsichtlich der (quantitativen und qualitativen) Einschätzung des sich daraus ergebenden Betreuungsaufwands plausibel und hinreichend detailliert. Es ergeben sich in den Akten keine Anhaltspunkte für klar fest- stellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, so dass auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) inklusive Stellung- nahme vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) abzustellen ist und kein Raum für ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person besteht (vgl. E. 3.5.2 hiervor). 3.7 Was der Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für minderjährige Versicherte vom 16. Januar 2026 (act. II 102) bzw. die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) vorbringt, verfängt – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – nicht. 3.7.1 In Bezug auf die Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" ma- chen die Eltern des Beschwerdeführers geltend, er könne sich nicht selbst- ständig anziehen und benötige erhebliche Unterstützung sowie regelmäs- sige Anleitung, Kontrolle und Hilfe beim An- und Ausziehen und der Aus- wahl der Kleidung (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2). Diesbezüglich hat die Ab- klärungsfachperson gestützt auf die Angaben seiner Mutter nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Selbstständigkeit im Sinne des Gesetzes besteht, indem der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht hat und sich mittlerweile grundsätzlich selbstständig ankleiden sowie ausziehen kann und dabei keine regelmässige erhebliche Hilfe benötigt (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 12 - Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114 S. 3) zutreffend ausgeführt, begründen allein allfällig wie- derkehrende Erinnerungen an eine witterungsgerechte Kleidung und auch das gelegentliche verkehrte Anziehen der Hose keinen Bedarf an regel- mässiger und erheblicher (indirekter) Dritthilfe im Sinne der Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Rz. 2014 und 2026 KSH). Die Abklärungs- fachperson wies zudem zutreffend auf die zumutbare Schadenminde- rungspflicht der Eltern hin, den Kleiderschrank saisonal zu organisieren (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1). Konkrete Zweifel am Abklärungsbericht vermag auch das Schreiben der Kinderärztin Dr. med. H.________ vom 23. Febru- ar 2026 (act. II 112 S. 9) nicht zu wecken, hat die Abklärungsfachperson doch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gelegentlich die Hose ver- kehrtherum anzieht (vgl. act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1), was jedoch noch keine Hilflosigkeit zu begründen vermag. Die von Dr. med. H.________ weiter beschriebene Unsicherheit bzw. Unselbstständigkeit beim kinderärztlichen Besuch wird zudem durch die anerkannte Hilflosigkeit im Bereich "Fortbe- wegung (in oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.6) berücksichtigt und betrifft nicht die hier diskutierte Lebensver- richtung. Insgesamt ist damit eine Hilflosigkeit im Bereich "Ankleiden und Auskleiden" nicht mehr gegeben. 3.7.2 Was die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, dass schon viel versucht worden sei, damit er selbstständig einschlafen könne, jedoch brauche er die dauernde Anwesenheit seiner Eltern während der Nacht (Beschwerde S. 6 Ziff. 3). Die Abklärungsfachperson hat demgegenüber eine Hilflosigkeit in diesem Bereich – wie bereits im Abklärungsbericht vom 22. Februar 2023 (act. II 82 S. 2 Ziff. 2.1.2) – verneint (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.3). Die von der Mutter beschriebene (Ein-)Schlafsituation bzw. die Schlafrituale der Familie er- scheinen zwar mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers durchaus als ungewöhnlich und die dabei von den Eltern geleistete zeitliche Zuwendung als nicht mehr altersentsprechend. Indes ist unverändert (vgl. act. II 82 S. 2 Ziff. 2.1.2) nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge- tan, dass eine (medizinische) Notwendigkeit für diese Schlafrituale und die erprobte Unwirksamkeit anderweitiger Strategien ärztlich klar dokumentiert wäre, worauf die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 13. bzw. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 13 -
  7. März 2026 (act. II 114 S. 3) zutreffend hinwies (vgl. auch KSH Rz. 2035). Das blosse Festhalten des Umstandes, dass der Beschwerde- führer nicht allein ins Bett gehen und einschlafen könne, sondern immer ein Elternteil neben sich haben müsse (Bericht von Dr. med. G.________ vom
  8. Mai 2026 [act. I 4]), vermag eine tatsächliche medizinische Notwendig- keit nicht zu belegen, ist darin doch abgesehen von der pauschalen An- merkung des Schularztes keine nachvollziehbare medizinische Begrün- dung hierfür enthalten. Die Interventionen der Eltern während der Nacht beschränken sich zudem lediglich auf einzelne Aufforderungen zum Weiterschlafen, was ebenfalls keine Hilflosigkeit zu begründen vermag (vgl. KSH Rz. 2034). Die fortwährende Verneinung eines Bedarfs an nicht al- tersgemässer (indirekter) Dritthilfe (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Urteil des BGer 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen) und damit der Hilflosigkeit in diesem Bereich ist daher nicht zu beanstanden. 3.7.3 Bezüglich des Bereichs "Verrichtung der Notdurft" macht der Be- schwerdeführer geltend, eine Nachkontrolle durch seine Eltern sei nach jedem Toilettengang nötig, weshalb es sich hierbei um eine zu berücksich- tigende indirekte Dritthilfe handle (Beschwerde S. 7 Ziff. 6, vgl. E. 2.3 vor- stehend). Gestützt auf die Angaben der Mutter anlässlich des Abklärungs- gesprächs verneinte die Abklärungsfachperson hingegen einen entspre- chenden regelmässigen Hilfebedarf und hielt zudem fest, dass sich mit der zwischenzeitlichen Anschaffung eines "Closomaten" die Situation nochmals verbessert habe (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.5). Diesbezüglich gilt es auch zu beachten, dass die Abklärungsfachperson bereits anlässlich der vorgängi- gen Abklärung im Januar 2023 – und damit vor dem Einsatz des nicht durch die IV als Hilfsmittel abgegebenen "Closomaten" (vgl. dazu BGer 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 E. 4.2.2) – ebenfalls gestützt auf die echt- zeitlichen Angaben der Mutter überzeugend das zwischenzeitliche Erlan- gen der Selbstständigkeit in diesem Lebensbereich festgehalten und eine diesbezügliche Hilflosigkeit verneint hatte (act. II 82 S. 3 Ziff. 2.1.5). Die nunmehr erst beschwerdeweise geltend gemachte Notwendigkeit einer Nachkontrolle vermag mit Blick auf die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde keine begründeten Zweifel am Abklärungsbericht zu wecken und es ergeben sich weder aus dem Abklärungsbericht noch den übrigen Akten Hinweise für im Bereich der Sauberkeitsentwicklung zwischenzeitlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 14 - gemachte Rückschritte. Eine allfällig – von der Mutter des Beschwerdefüh- rers indes im Abklärungsgespräch vom 16. Januar 2026 nicht erwähnte (vgl. act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.5) – gelegentliche Kontrolle der Reinlichkeit würde keinen regelmässigen Hilfebedarf im Sinne der Rechtsprechung begründen. Gleiches gilt für den in der Stellungnahme der I.________ vom
  9. Februar 2026 (act. II 112 S. 7 f.) im schulischen Kontext angegebenen Unterstützungsbedarf betreffend Verrichten der Notdurft. Eine Hilflosigkeit im Bereich "Verrichtung der Notdurft" ist damit nicht ausgewiesen. 3.7.4 Hinsichtlich der "dauernden persönlichen Überwachung" bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich zwar zwischendurch allein im Zimmer beschäftigen könne, dass er aber weder allein zuhause, noch allein unter- wegs sein könne, sich nicht allein in die Schule oder zu einer Freizeitbe- schäftigung oder Freunden begeben könne und zusätzlich auch Betreuung in der Nacht bedürfe (Beschwerde S. 8 Ziff. 8). Im Abklärungsbericht vom
  10. Januar 2026 (act. II 102 S. 4 Ziff. 2.4.3) legte die Abklärungsfachperson hierzu gestützt auf die Angaben der Mutter überzeugend dar, dass der Be- schwerdeführer – wie auch schon in den Jahren 2020 und 2023 (act. II 63 S. 4 Ziff. 2.4.3 und act. II 82 S. 4 Ziff. 2.4.3) – weiterhin zwar einer engma- schigen Betreuung bedarf, nicht aber einer dauernden persönlichen Über- wachung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Zusammen- hang wies sie in der Stellungnahme vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114 S. 4) zutreffend darauf hin, dass die fehlende Möglichkeit der altersgemässen Bewegung zum Beispiel im öffentlichen Raum (vgl. dazu auch Beschwerde S. 8 Ziff. 8) bereits im Rahmen der bejahten Hilflosigkeit im Bereich "Fortbewegung (im und ausser Haus), Kontaktaufnahme" berücksichtigt wurde; eine nochmalige Berücksichtigung derselben Ein- schränkung unter dem Titel der "dauernden persönlichen Überwachung" scheidet daher bereits deshalb aus. Anhaltspunkte für das Erfordernis der dauernden Überwachung im engeren Sinne ergeben sich nicht, im Gegen- teil führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei ein lieber und freundlicher Junge, sei zwischenzeitlich kontrollierbarer und die Konflikte mit seiner Schwester hätten abgenommen (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1). Insoweit besteht nach überzeugender Darlegung der Abklärungs- fachperson zwar gesundheitlich bedingt weiterhin eine relativ engmaschige Betreuung, jedoch keine dauernde persönliche Überwachung und ebenfalls Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 15 - kein Erfordernis der dauernden Interventionsbereitschaft der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. dazu act. II 114 S. 4). Auch wenn der Beschwer- deführer im schulischen Alltag auf eine enge oder gar Einzelbetreuung an- gewiesen sein sollte, respektive jedenfalls von einer solchen profitieren kann (vgl. act. II 112 S. 7 f.), lässt sich hieraus und entgegen den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers kein entsprechender Hilfebedarf im pri- vaten Umfeld ableiten. Mithin ergeben sich auch diesbezüglich keine Zwei- fel an der Einschätzung im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102). 3.8 Nach dem Dargelegten ist eine Verbesserung der Selbstständig- keit eingetreten und eine Reduktion des Dritthilfebedarfs erstellt. Die Tat- bestandsvoraussetzungen einer mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 IVV; vgl. E. 2.2.2 vorne) sind nicht mehr erfüllt. Diese betrifft insbesondere die alltägliche Lebensverrichtung (vgl. E. 2.3 vorne) des "An- und Ausklei- dens", womit noch in den drei Bereichen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe besteht (vgl. E. 2.3 vorne). Dem- nach liegt eine revisionsrechtlich massgebende Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen vor, welche den Leistungsanspruch berührt. Die Be- schwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.5 vorne) als gegeben erachtet, den Leistungsanspruch allseitig und ohne Bindung an die frühere Einschätzung geprüft und die Hilflosenentschädi- gung per 1. Mai 2026 auf eine solche für leichte Hilflosigkeit reduziert (vgl. E. 2.2.3 vorne; Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV [vgl. E. 2.5.1 vorne]).
  11. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 16 -
  12. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 5.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342 - 17 -
  16. Zu eröffnen (R): - C.________ AG, Fürsprecherin lic. iur. D.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2026 342 ISD/REL/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. September 2026 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bischof A.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ vertreten durch C.________ AG, Fürsprecherin lic. iur. D.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. März 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342

- 2 - Sachverhalt: A. Der 2010 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im April 2015 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (Ak- ten der IVB [act. II] 2). Die psychiatrischen Dienste E.________, psychiatri- sche Klinik F.________, hatten bei ihm frühkindlichen Autismus sowie wei- tere psychische Auffälligkeiten diagnostiziert (act. II 4 S. 7 ff.). Die IVB liess einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Versi- cherte vom 13. August 2015 (act. II 17) erstellen und sprach dem Versi- cherten für die Zeit ab dem 14. April 2014 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen mittlerer Hilflosigkeit zu, da der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 in vier und ab Oktober 2014 in fünf von sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewie- sen war (act. II 21). Dieser Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades wurden in den folgenden Jahren revisions- weise bestätigt, zuletzt im Februar 2023 (act. II 33, 64, 83). Nach Einleitung einer weiteren Revision im Oktober 2025 (act. II 99) und Erstellen eines neuen Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung für minderjährige Versi- cherte am 16. Januar 2026 (act. II 102) stellte die IVB mit Vorbescheid vom

19. Januar 2026 (act. II 103) die Reduktion der bisher gewährten Leistun- gen auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aus- sicht, da der Versicherte neu nur noch in drei der sechs alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige. Nach erhobenem Einwand (act. II 105, 112) und Einholen einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 114) reduzierte sie mit Verfügung vom

24. März 2026 (act. II 115) entsprechend dem Vorbescheid den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2026, IV 200 2026 342

- 3 - B. Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Eltern und diese vertreten durch die C.________ AG, Fürspre- cherin lic. iur. D.________, Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 24. März 2026 und die Zusprache der gesetzlichen Leis- tungen, d.h. mindestens einer Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflo- sigkeit. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2026 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer je einen Bericht des Schul- arztes (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4) und seiner Klassenlehrper- son (act. I 5) zu den Akten reichen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

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- 4 - über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Soweit der Beschwerdeführer darüberhinausgehend pauschal die Zuspra- che der gesetzlichen Leistungen beantragt (Beschwerde S. 2 Rechtsbe- gehren 2), hat die Beschwerdegegnerin hierüber in der angefochtenen Ver- fügung nicht befunden (act. II 115). Diesbezüglich ist daher mangels An- fechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Aus- mass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Zu unter- scheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

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- 5 - 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren kör- perlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

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- 6 - Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 151 V 1 E. 6.6.2 S. 12, 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtun- gen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, son- dern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463). 2.4 Die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe "Pflege" und "Überwa- chung" beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfe- leistung, welche infolge des physischen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. "Dauernd" hat dabei nicht die Bedeu- tung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; SVR 2022 IV Nr. 18 S. 56, 8C_393/2021 E. 3.2.2.2).

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- 7 - 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren- tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung – wozu auch die Hilflosenentschädigung zählt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_385/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2) – wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87 - 88bis IVV Anwen- dung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.5.2 Auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BGer 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/ LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemei- ner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2025, Art. 17 N. 91). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung setzt folglich gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Ver- besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwen- dung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflo- sigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (zu mögli- chen Revisionsgründen vgl. Rz. 9010 des Kreisschreibens des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Ja- nuar 2026; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

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- 8 - Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Einschätzungen zu prüfen (betreffend Rente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Massgebende Vergleichszeitpunkte für die Prüfung, ob ein Revisi- onsgrund vorliegt (vgl. E. 2.5.1 hiervor), bilden die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 24. Februar 2023 (act. II 83) – mit welcher die erstmals im Jahr 2015 zugesprochene Hilflosenentschädigung wegen mitt- lerer Hilflosigkeit (act. II 21) letztmals bestätigt worden war – und die ange- fochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115), mit welcher dieser Anspruch ab 1. Mai 2026 auf einen solchen wegen leichter Hilflosigkeit reduziert wurde. 3.2 Gestützt auf die Berichte des Schularztes Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Januar 2026 (act. II 109) und der Kinderärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Kinder- und Ju- gendmedizin, vom 23. Februar 2026 (act. II 112 S. 9) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich die medizinische Situation massgebend verän- dert hätte. Darauf ist abzustellen. 3.3 Unbestritten ist, dass in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus, Kon- taktaufnahme" ein Hilfsbedarf besteht (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.3 f. und Ziff. 2.1.6 sowie Beschwerde S. 6 Ziff. 4 f. und S. 7 Ziff. 7). Umstritten und zu prüfen ist hingegen die Hilflosigkeit in den übrigen alltäglichen Verrich- tungen "Ankleiden, Auskleiden", "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Verrich- tung der Notdurft" (vgl. E. 2.3 hiervor) und ob ein Bedarf an dauernder per- sönlicher Überwachung in Sinne von Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV besteht (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Der Bestätigung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades vom 24. Februar 2023 (act. II 83) lag im

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- 9 - Wesentlichen der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjäh- rige Versicherte vom 22. Februar 2023 (act. II 82) zugrunde, während der hier angefochtenen Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) der entspre- chende Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) und die Stel- lungname des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) als Grundlage dienten. 3.5 3.5.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachperson näher am konkreten Sachver- halt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2).

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- 10 - Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflo- senentschädigung analog anwendbar (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) ba- siert auf dem Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) und auf der ergänzenden Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw.

20. März 2026 (act. II 114). Sowohl der Abklärungsbericht als auch die Stellungnahme erfüllen die von der Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.5.2 hiervor) und über- zeugen. Daran ändert nichts, dass der Bericht vom 16. Januar 2026, wie auch der Abklärungsbericht vom 17. Februar 2023 (act. II 82), im Unter- schied zu jenem vom 31. Januar 2020 (act. II 63), nicht auf einer Abklärung vor Ort basiert, sondern auf einem Telefonat mit der Mutter des Beschwer- deführers, haben doch die relevanten medizinischen Verhältnisse wie auch die Wohnsituation seit dem Referenzzeitpunkt vom 24. Februar 2023 (act. II 83; vgl. E. 3.1 vorne) keine wesentliche Änderung erfahren, wie auch die Mutter des Beschwerdeführers selbst bestätigte (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1). Die Abklärungsfachperson hatte damit ohne Weiteres Kenntnis der massgeblichen persönlichen Verhältnisse, da sie sich auf wiederholte Abklärungen (act. II 17, 32, 63, 82) sowie die einlässlich erhobenen Anga- ben der Mutter des Beschwerdeführers stützen konnte. Massgebende Ab- weichungen zu diesen beweisrechtlich bedeutsamen sogenannten "Aussa- gen der ersten Stunde" (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) der Mutter des Beschwerdeführers oder Widersprüche inner- halb des Abklärungsberichts respektive zu den übrigen (medizinischen) Akten sind nicht ersichtlich; die Abklärungsfachperson durfte sich daher auf die vorgenommene ausführliche telefonische Befragung zur Selbstständig- keit in den alltäglichen Lebensverrichtungen beschränken (vgl. auch Rz. 3042 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren der Invaliden- versicherung [KSIV]). Dass sich die Mutter des Beschwerdeführers nicht abschliessend zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bzw. dessen Hilfebedarf hätte äussern können – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird (S. 4) – ist nicht ersichtlich und wird beschwerdeweise auch nicht substanziiert dargetan. Die Verwaltung setzte sich sodann so- wohl im Abklärungsbericht wie auch in der Stellungnahme vom 13. März

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- 11 - 2026 mit den Angaben der Mutter und den Einschränkungen des Be- schwerdeführers auseinander, wobei ihre Feststellungen am 20. März 2026 durch einen Fach- und Prozessexperten der Beschwerdegegnerin nach dem Vier-Augen-Prinzip visiert wurden (act. II 114 S. 4, vgl. dazu auch die Stellungnahme des Berichs Abklärungen vom 5. bzw. 8. Juni 2026 S. 2 [im Gerichtsdossier]). Der Abklärungsbericht trägt sodann der gerade bei autis- tischen Störungen möglichen grossen Variationsbreite hinreichend Rech- nung, indem Einschränkungen und Überwachungsbedürftigkeit im konkre- ten Fall detailliert erhoben und begründet wurden (vgl. dazu MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 42-42ter N. 46 mit Hinweis). Schliesslich ist der Bericht auch an- sonsten hinsichtlich der (quantitativen und qualitativen) Einschätzung des sich daraus ergebenden Betreuungsaufwands plausibel und hinreichend detailliert. Es ergeben sich in den Akten keine Anhaltspunkte für klar fest- stellbare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, so dass auf den Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102) inklusive Stellung- nahme vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) abzustellen ist und kein Raum für ein Eingreifen des Gerichts in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person besteht (vgl. E. 3.5.2 hiervor). 3.7 Was der Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung für minderjährige Versicherte vom 16. Januar 2026 (act. II 102) bzw. die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114) vorbringt, verfängt – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – nicht. 3.7.1 In Bezug auf die Lebensverrichtungen "An- und Auskleiden" ma- chen die Eltern des Beschwerdeführers geltend, er könne sich nicht selbst- ständig anziehen und benötige erhebliche Unterstützung sowie regelmäs- sige Anleitung, Kontrolle und Hilfe beim An- und Ausziehen und der Aus- wahl der Kleidung (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2). Diesbezüglich hat die Ab- klärungsfachperson gestützt auf die Angaben seiner Mutter nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Selbstständigkeit im Sinne des Gesetzes besteht, indem der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht hat und sich mittlerweile grundsätzlich selbstständig ankleiden sowie ausziehen kann und dabei keine regelmässige erhebliche Hilfe benötigt (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1).

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- 12 - Wie in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114 S. 3) zutreffend ausgeführt, begründen allein allfällig wie- derkehrende Erinnerungen an eine witterungsgerechte Kleidung und auch das gelegentliche verkehrte Anziehen der Hose keinen Bedarf an regel- mässiger und erheblicher (indirekter) Dritthilfe im Sinne der Rechtspre- chung (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Rz. 2014 und 2026 KSH). Die Abklärungs- fachperson wies zudem zutreffend auf die zumutbare Schadenminde- rungspflicht der Eltern hin, den Kleiderschrank saisonal zu organisieren (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1). Konkrete Zweifel am Abklärungsbericht vermag auch das Schreiben der Kinderärztin Dr. med. H.________ vom 23. Febru- ar 2026 (act. II 112 S. 9) nicht zu wecken, hat die Abklärungsfachperson doch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gelegentlich die Hose ver- kehrtherum anzieht (vgl. act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1.1), was jedoch noch keine Hilflosigkeit zu begründen vermag. Die von Dr. med. H.________ weiter beschriebene Unsicherheit bzw. Unselbstständigkeit beim kinderärztlichen Besuch wird zudem durch die anerkannte Hilflosigkeit im Bereich "Fortbe- wegung (in oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.6) berücksichtigt und betrifft nicht die hier diskutierte Lebensver- richtung. Insgesamt ist damit eine Hilflosigkeit im Bereich "Ankleiden und Auskleiden" nicht mehr gegeben. 3.7.2 Was die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, dass schon viel versucht worden sei, damit er selbstständig einschlafen könne, jedoch brauche er die dauernde Anwesenheit seiner Eltern während der Nacht (Beschwerde S. 6 Ziff. 3). Die Abklärungsfachperson hat demgegenüber eine Hilflosigkeit in diesem Bereich – wie bereits im Abklärungsbericht vom 22. Februar 2023 (act. II 82 S. 2 Ziff. 2.1.2) – verneint (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.3). Die von der Mutter beschriebene (Ein-)Schlafsituation bzw. die Schlafrituale der Familie er- scheinen zwar mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers durchaus als ungewöhnlich und die dabei von den Eltern geleistete zeitliche Zuwendung als nicht mehr altersentsprechend. Indes ist unverändert (vgl. act. II 82 S. 2 Ziff. 2.1.2) nicht erstellt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht darge- tan, dass eine (medizinische) Notwendigkeit für diese Schlafrituale und die erprobte Unwirksamkeit anderweitiger Strategien ärztlich klar dokumentiert wäre, worauf die Abklärungsfachperson in der Stellungnahme vom 13. bzw.

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- 13 -

20. März 2026 (act. II 114 S. 3) zutreffend hinwies (vgl. auch KSH Rz. 2035). Das blosse Festhalten des Umstandes, dass der Beschwerde- führer nicht allein ins Bett gehen und einschlafen könne, sondern immer ein Elternteil neben sich haben müsse (Bericht von Dr. med. G.________ vom

26. Mai 2026 [act. I 4]), vermag eine tatsächliche medizinische Notwendig- keit nicht zu belegen, ist darin doch abgesehen von der pauschalen An- merkung des Schularztes keine nachvollziehbare medizinische Begrün- dung hierfür enthalten. Die Interventionen der Eltern während der Nacht beschränken sich zudem lediglich auf einzelne Aufforderungen zum Weiterschlafen, was ebenfalls keine Hilflosigkeit zu begründen vermag (vgl. KSH Rz. 2034). Die fortwährende Verneinung eines Bedarfs an nicht al- tersgemässer (indirekter) Dritthilfe (vgl. E. 2.3 hiervor sowie Urteil des BGer 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.1 f. mit Hinweisen) und damit der Hilflosigkeit in diesem Bereich ist daher nicht zu beanstanden. 3.7.3 Bezüglich des Bereichs "Verrichtung der Notdurft" macht der Be- schwerdeführer geltend, eine Nachkontrolle durch seine Eltern sei nach jedem Toilettengang nötig, weshalb es sich hierbei um eine zu berücksich- tigende indirekte Dritthilfe handle (Beschwerde S. 7 Ziff. 6, vgl. E. 2.3 vor- stehend). Gestützt auf die Angaben der Mutter anlässlich des Abklärungs- gesprächs verneinte die Abklärungsfachperson hingegen einen entspre- chenden regelmässigen Hilfebedarf und hielt zudem fest, dass sich mit der zwischenzeitlichen Anschaffung eines "Closomaten" die Situation nochmals verbessert habe (act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.5). Diesbezüglich gilt es auch zu beachten, dass die Abklärungsfachperson bereits anlässlich der vorgängi- gen Abklärung im Januar 2023 – und damit vor dem Einsatz des nicht durch die IV als Hilfsmittel abgegebenen "Closomaten" (vgl. dazu BGer 8C_822/2023 vom 13. Juni 2024 E. 4.2.2) – ebenfalls gestützt auf die echt- zeitlichen Angaben der Mutter überzeugend das zwischenzeitliche Erlan- gen der Selbstständigkeit in diesem Lebensbereich festgehalten und eine diesbezügliche Hilflosigkeit verneint hatte (act. II 82 S. 3 Ziff. 2.1.5). Die nunmehr erst beschwerdeweise geltend gemachte Notwendigkeit einer Nachkontrolle vermag mit Blick auf die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde keine begründeten Zweifel am Abklärungsbericht zu wecken und es ergeben sich weder aus dem Abklärungsbericht noch den übrigen Akten Hinweise für im Bereich der Sauberkeitsentwicklung zwischenzeitlich

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- 14 - gemachte Rückschritte. Eine allfällig – von der Mutter des Beschwerdefüh- rers indes im Abklärungsgespräch vom 16. Januar 2026 nicht erwähnte (vgl. act. II 102 S. 3 Ziff. 2.1.5) – gelegentliche Kontrolle der Reinlichkeit würde keinen regelmässigen Hilfebedarf im Sinne der Rechtsprechung begründen. Gleiches gilt für den in der Stellungnahme der I.________ vom

18. Februar 2026 (act. II 112 S. 7 f.) im schulischen Kontext angegebenen Unterstützungsbedarf betreffend Verrichten der Notdurft. Eine Hilflosigkeit im Bereich "Verrichtung der Notdurft" ist damit nicht ausgewiesen. 3.7.4 Hinsichtlich der "dauernden persönlichen Überwachung" bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich zwar zwischendurch allein im Zimmer beschäftigen könne, dass er aber weder allein zuhause, noch allein unter- wegs sein könne, sich nicht allein in die Schule oder zu einer Freizeitbe- schäftigung oder Freunden begeben könne und zusätzlich auch Betreuung in der Nacht bedürfe (Beschwerde S. 8 Ziff. 8). Im Abklärungsbericht vom

16. Januar 2026 (act. II 102 S. 4 Ziff. 2.4.3) legte die Abklärungsfachperson hierzu gestützt auf die Angaben der Mutter überzeugend dar, dass der Be- schwerdeführer – wie auch schon in den Jahren 2020 und 2023 (act. II 63 S. 4 Ziff. 2.4.3 und act. II 82 S. 4 Ziff. 2.4.3) – weiterhin zwar einer engma- schigen Betreuung bedarf, nicht aber einer dauernden persönlichen Über- wachung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Zusammen- hang wies sie in der Stellungnahme vom 13. bzw. 20. März 2026 (act. II 114 S. 4) zutreffend darauf hin, dass die fehlende Möglichkeit der altersgemässen Bewegung zum Beispiel im öffentlichen Raum (vgl. dazu auch Beschwerde S. 8 Ziff. 8) bereits im Rahmen der bejahten Hilflosigkeit im Bereich "Fortbewegung (im und ausser Haus), Kontaktaufnahme" berücksichtigt wurde; eine nochmalige Berücksichtigung derselben Ein- schränkung unter dem Titel der "dauernden persönlichen Überwachung" scheidet daher bereits deshalb aus. Anhaltspunkte für das Erfordernis der dauernden Überwachung im engeren Sinne ergeben sich nicht, im Gegen- teil führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei ein lieber und freundlicher Junge, sei zwischenzeitlich kontrollierbarer und die Konflikte mit seiner Schwester hätten abgenommen (act. II 102 S. 2 Ziff. 2.1). Insoweit besteht nach überzeugender Darlegung der Abklärungs- fachperson zwar gesundheitlich bedingt weiterhin eine relativ engmaschige Betreuung, jedoch keine dauernde persönliche Überwachung und ebenfalls

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- 15 - kein Erfordernis der dauernden Interventionsbereitschaft der Eltern des Beschwerdeführers (vgl. dazu act. II 114 S. 4). Auch wenn der Beschwer- deführer im schulischen Alltag auf eine enge oder gar Einzelbetreuung an- gewiesen sein sollte, respektive jedenfalls von einer solchen profitieren kann (vgl. act. II 112 S. 7 f.), lässt sich hieraus und entgegen den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers kein entsprechender Hilfebedarf im pri- vaten Umfeld ableiten. Mithin ergeben sich auch diesbezüglich keine Zwei- fel an der Einschätzung im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2026 (act. II 102). 3.8 Nach dem Dargelegten ist eine Verbesserung der Selbstständig- keit eingetreten und eine Reduktion des Dritthilfebedarfs erstellt. Die Tat- bestandsvoraussetzungen einer mittelschweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 IVV; vgl. E. 2.2.2 vorne) sind nicht mehr erfüllt. Diese betrifft insbesondere die alltägliche Lebensverrichtung (vgl. E. 2.3 vorne) des "An- und Ausklei- dens", womit noch in den drei Bereichen "Essen", "Körperpflege" und "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" ein Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe besteht (vgl. E. 2.3 vorne). Dem- nach liegt eine revisionsrechtlich massgebende Änderung in den tatsächli- chen Verhältnissen vor, welche den Leistungsanspruch berührt. Die Be- schwerdegegnerin hat folglich zu Recht einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.5 vorne) als gegeben erachtet, den Leistungsanspruch allseitig und ohne Bindung an die frühere Einschätzung geprüft und die Hilflosenentschädi- gung per 1. Mai 2026 auf eine solche für leichte Hilflosigkeit reduziert (vgl. E. 2.2.3 vorne; Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV [vgl. E. 2.5.1 vorne]). 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 24. März 2026 (act. II 115) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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- 16 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe zu entnehmen. 5.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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- 17 - 4. Zu eröffnen (R):

- C.________ AG, Fürsprecherin lic. iur. D.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.